Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen

für die Kraftfahrzeugindustrie (auch Anhänger- und Karosseriebauende Industrie) vom 1. Jänner 1969 in der Fassung vom 15. Februar 201

Diese Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen des Verkäufers sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. 140/79 zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstücks dieses Gesetzes widersprechen.

  • I. Geltungsbereich
    1. Der Geltungsbereich dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen umfasst alle Angebote, Rechtsgeschäfte und sonstigen Leistungen des Verkäufers. Im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen gelten diese Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen für künftige Leistungen auch dann, wenn sie nicht jeweils ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Allfälligen (allgemeinen) Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen; diese verpflichten den Verkäufer auch dann nicht, wenn der Verkäufer bei Vertragsabschluss nicht nochmals widerspricht.
    2. Sämtliche Angebote und Kostenvoranschläge sowie Leistungsbeschreibungen in Prospekten, Anzeigen oder auf der Website des Verkäufers sind freibleibend und ohne Bindungswirkung und lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen; für die Richtigkeit des Kostenvoranschlages wird keine Gewähr übernommen.
  • II. Preise
    1. Preise des Verkäufers sind (Euro-)Nettopreise ab Lieferwerk / Sitz des Verkäufers ohne Verpackung, Nachlass und ohne Mehrwertsteuer zuzüglich allfälliger Preiserhöhungen wegen Steigerung der Gestehungskosten (Materialpreise, Löhne, Generalunkosten, etc.) zwischen Bestellung und Lieferung.
  • III. Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt
    1. Ein Drittel des Preises ist fällig bei Vertragsabschluss (Anzahlung), der Rest spätestens bei Lieferung. Alle Zahlungen sind bar, spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllung Statt angenommen. Alle Nebenkosten des Vertrages, wie Versandkosten, Finanzierungskosten, Kosten für die grundbücherliche Sicherstellung der Kaufpreisforderung, Gebühren, Zinsen und dergleichen gehen zu Lasten des Käufers.
    2. Eine Aufrechnung mit Forderungen des Käufers gegen den Verkäufer ist ausgeschlossen. Weiters ist der Käufer nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, vom Verkäufer nicht anerkannten Ansprüchen, zurückzuhalten. Zahlungen des Käufers werden zuerst auf Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und erst zum Schluss auf die unter Eigentumsvorbehalt st ehenden Waren verrechnet werden.
    3. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder – bereitschaft des Käufers entstehen lassen und kommt dieser dem Verlangen nach Vorauszahlung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung (nach Wahl des Verkäufers) nicht nach, so ist der Verkäufer berechtigt, nach eigener Wahl Leistungen zurückzuhalten oder vom Vertrag gan z oder teilweise ohne Übernahme wie immer gearteter Folgekosten zurückzutreten.
    4. Für den Fall des Zahlungsverzugs und/oder Verletzung einer sonstigen Vertragsbestimmung durch den Käufer wird Terminsverlust vereinbart. Darüber hinaus ist der Verkäufer zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Verzugsfall werden die gesetzlichen Verzugszinsen vereinbart. Das Recht des Verkäufers einen darüber hinaus gehenden Schaden geltend zu machen wird dadurch nicht berührt.
    5. Der Kaufgegenstand und seine Teile bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im Zusammenhang mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft bestehenden (Zahlungs-)Verpflichtungen des Käufers alleiniges Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltseigentum) und zwar auch dann, wenn einzelne Teile bereits bezahlt sind. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist ein Ausgleichs- oder Konkursantrag über das Vermögen des Käufers anhängig, ist der Verkäufer berechtigt aber nicht verpflichtet, den Kaufgegenstand an sich zu nehmen und allfällige weitere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend zu machen.
    6. Der Verkäufer ist berechtigt, den Typenschein bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im Zusammenhang mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft bestehenden Verpflichtungen des Käufers, einzubehalten.
    7. Sofern von dritter Seite Ansprüche auf das Vorbehaltseigentum des Verkäufers geltend gemacht werden, hat der Käufer hievon den Verkäufer sofort mittels eingeschriebenem Brief zu verständigen und das Vorbehaltseigentum des Verkäufers auf eigene Kosten angemessen zu verteidigen.
    8. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer auf Verlangen des Verkäufers auf den Neupreis gegen alle Risiken, einschließlich Feuer, zu versichern. Die Versicherungspolizzen sind zugunsten des Verkäufers zu vinkulieren.
    9. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderliche Reparaturen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – in den Reparaturwerkstätten des Verkäufers oder in einer vom Verkäufer anerkannten Werkstätte ausführen zu lassen.
    10. Bei Reparaturen und Karossierungen anfallendes Altmaterial geht in das Eigentum des Verkäufers über, ohne dass es einer gesonderten Verständigung des Käufers bedarf.
  • IV. Lieferung
    1. Lieferfristen des Verkäufers sind grundsätzlich freibleibend.
    2. Der Lauf von Lieferfristen beginnt erst mit vollständiger Leistung der vereinbarten Anzahlung.
    3. Im Falle einer vereinbarten Abänderung des jeweiligen Auftrages ist der Verkäufer einseitig berechtigt, den Liefertermin neu festzusetzen.
    4. Der Verkäufer behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor.
    5. Ansprüche des Käufers wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges sind ausgeschlossen, sofern diese Umstände nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig durch den Verkäufer verschuldet worden sind.
  • V. Erfüllung
    1. Lieferungen und Leistungen des Verkäufers sind erfüllt:
      • a) ab Werk: bei Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft. Der Käufer hat den Kaufgegenstand unverzüglich nach der Meldung der Versandbereitschaft zu übernehmen.
      • b) bei vereinbartem Erfüllungsort / Versand: mit dem Abgang aus dem Lieferwerk.
    2. Risiko und Gefahren, auch die des zufälligen Unterganges, gehen mit Erfüllung auf den Käufer über. Wird vom Lieferwerk eine Abholfrist festgesetzt und diese vom Käufer überschritten, so kann eine Einstellgebühr berechnet werden.
  • VI. Gewährleistung und Haftung
    1. Soweit nachstehend nicht abweichende Regelungen vorgesehen sind, gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 922 (1) ABGB sind nur solche, die vom Verkäufer ausdrücklich gekennzeichnet und zugesagt werden. Produktbeschreibungen, Prospekte und Angaben des Verkäufers (oder eines dritten Herstellers) etc gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften. Bei Reparaturarbeiten besteht eine Gewährleistung nur für ausgetauschte Teile und nur im Rahmen der Gewährleistung des Hersteller bzw. Zulieferers solcher Teile. Für Verschleiß(teile) und gebrauchte Fahrzeuge wird keine Gewähr geleistet. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Für neue Kraftfahrzeuge besteht eine Gewährleistung nur nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen und nur für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit bei:
      • a) einspurigen Neufahrzeuge höchstens bis zu einer Fahrleistung von 6.000 km;
      • b) zweispurigen Neufahrzeuge höchstens bis zu einer Fahrleistung von 10.000 km;
      • c) neuen Nutzfahrzeugen (Lkw, Omnibusse und Traktoren) höchstens bis zu einer Fahrleistung von 20.000 km.
    2. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit Erfüllung. Die Gewährleistung erlischt mit der Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes durch den Käufer, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist, wenn der Käufer die Vorschriften über die Behandlung des Fahrzeuges (Betriebsanleitung) nicht befolgt (insbesondere bei Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes, des Achsdruckes, der Nutzlasten oder Fahrgestelltragfähigkeit sowie bei Unterlassung der vorgeschriebenen Überprüfungen).
    3. Für die vom Verkäufer nicht selbst erzeugten Teile haftet dieser nicht, ist jedoch bereit, die ihm gegen den Erzeuger wegen des Mangels zustehenden Ansprüche an den Käufer abzutreten.
    4. Gewährleistungsansprüche sind bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis des Mangels unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer schriftlich bekannt zu geben (Mängelrüge). Die Anwendung der §§ 924, 933b ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe ist vom Übernehmer (Käufer) zu beweisen.
    5. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht. Dem Verkäufer steht es frei, einer Gewährleistungsverpflichtung durch Verbesserung oder durch Ersatz/Austausch nachzukommen. Für die Verbesserung bzw. den Austausch hat der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese oder wird diese in unangemessener Weise verkürzt, ist der Verkäufer von der Gewährleistung befreit. In allen Fällen werden nur Teile ersetzt, Die aufgewendeten Löhne und Kosten für einen Ein- und Ausbau sind vom Käufer zu tragen.
  • VII. Schadenersatz
    1. Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren jedenfalls ab Kenntnis von Schaden und Schädiger innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
    2. Sonstige Ersatzansprüche des Käufers, welcher Art auch immer, sind – mit Ausnahme groben Verschuldens vom Verkäufer – ausgeschlossen.
    3. Handelt es sich beim Käufer des Kaufgegenstandes wiederum um einen Verkäufer, so wird dessen Rückgriffsrecht gem. § 12 PHG ausdrücklich ausgeschlossen.
  • VIII. Irrtumsanfechtung
    • Käufer und Verkäufer verzichten wechselseitig auf das Recht, Rechtsgeschäfte wegen Irrtums iSd § 871 ABGB anzufechten.
  • IX. Salvatorische Klausel
    • Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein/werden, bleiben alle übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine andere treten, die wirksam ist und nach Inhalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  • X. Gerichtsstand
    • Auf sämtliche, insbesondere diesen Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen unterliegende Aufträge ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen, dessen Verweisungsnormen, soweit sie auf ausländisches Recht verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie z.B. das rezipierte UN-Kaufrecht – vor, so sind diese nicht anzuwenden. Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag resultierende Streitigkeiten – auch im Wechsel- und Scheckprozess – wird das am Sitz des Verkäufers sachlich in Betracht kommende Gericht Korneuburg vereinbart.
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